Wenn meine Gutste nicht mehr meine Gutste ist - Nacktfotos raus!
Auch wenn es eine Einwilligung seitens des Partners gibt – sie ist nicht für die Ewigkeit und kann jederzeit widerrufen werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das betrifft insbesondere Nacktfotos, die während der Partnerschaft gemacht wurden. Doch die Durchsetzung dieses Urteils wirft so manche Fragen auf.
In der Zeit der Fotografie mit Filmen war das noch recht einfach: Bilder und Negative herausrücken und das war es dann schon – oder?
Doch was ist heute im Zeitalter von Speicherkarten und Laufwerken?
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Expartner Nacktaufnahmen aus der Beziehung auf Verlangen herausgeben und auch von digitalen Speichermedien löschen müssen.
Geklagt hatte die Exfreundin eines Fotografen. Dieser hatte sie während der Beziehung häufig einvernehmlich fotografiert - teilweise nackt, teilweise beim Sex. Der Streit ging durch alle Instanzen - der Mann hatte bereits früher eingewilligt, die Bilder nicht an Dritte weiterzugeben, doch das reichte der Klägerin nicht. Vielmehr müsse er alle Abzüge vernichten und auch alle digitalen Kopien der Bilder löschen, so ihre Forderung.
Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt der Rechtsauffassung der Frau angeschlossen: Verlangt der Partner nach dem Ende einer Beziehung die Löschung und Vernichtung entsprechender Bilder, muss diesem Wunsch entsprochen werden. Denn auch wenn die Fotos zum Zeitpunkt der Aufnahme im gegenseitigen Einvernehmen angefertigt wurden, ist dem Gericht zufolge davon auszugehen, dass die Einwilligung nur für den Zeitraum der Beziehung gilt.
Alles Schreddern?
So jedenfalls sehen es die Richter. Doch dauerhaft Löschen ist heutzutage (fast) nicht möglich, also Speichermedium Schreddern?
Das Verfahren beim Bundesgerichtshof hat das Aktenzeichen VI ZR 271/14.
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