Ein Beitrag für Händler und Unternehmer

Gefunden bei eRecht24 vom 16. Januar 2017 von Rechtsanwalt Sören Siebert

Ab 1. Februar 2017 gelten für Händler/Unternehmer im Internet die neuen Informationspflichten aus den § 36 und 37 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz). 

Inhalt: Trifft das nun JEDEN Unternehmer und Händler? Wer ist zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren verpflichtet? Was muss ich gemäß § 37 VSBG nach Entstehen eines Streits beachten? Und vieles mehr ...

Urheber: Sergey Nivens - Fotolia.com

Die Vorschrift gilt für alle Unternehmen, die mehr als 10 Beschäftigte haben und eine Webseite oder/und AGB verwenden. Also nicht nur für Händler / Dienstleister.

Es geht hier nicht um die OS-Plattform der EU-Kommission, die auch der alternativen Streitbeilegung dient.

Wichtig dabei: Die zwei Regelungen § 36 und § 37 VSBG regeln zwei neue Informationspflichten. Einmal eine allgemeine Infopflicht und eine Pflicht, die erst denn ins Spiel kommt, wenn ein Streit mit einem Kunden bereits entstanden ist.

Meine Frage ist da: Gilt die Vorschrift nur für B2C oder auch für B2B-Unternehmen?

Nein, es geht ausschließlich um Verbraucherstreitschlichtung, also B2C.

Aber passen Sie auf wenn Sie beide Gruppen abdecken. Dann trifft Sie diese Pflicht auch.

Danke Herr Siebert. Das hat mir sehr geholfen!

Doch wer den gesamten Beitrag vom Rechtsanwalt Sören Siebert lesen möchte, hier geht es zu seiner Webseite >>

Ein Beitrag für Händler und Unternehmer

Gefunden bei eRecht24 vom 16. Januar 2017 von Rechtsanwalt Sören Siebert

Ab 1. Februar 2017 gelten für Händler/Unternehmer im Internet die neuen Informationspflichten aus den § 36 und 37 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz). 


Die Vorschrift gilt für alle Unternehmen, die mehr als 10 Beschäftigte haben und eine Webseite oder/und AGB verwenden. Also nicht nur für Händler / Dienstleister.

Es geht hier nicht um die OS-Plattform der EU-Kommission, die auch der alternativen Streitbeilegung dient.

Wichtig dabei: Die zwei Regelungen § 36 und § 37 VSBG regeln zwei neue Informationspflichten. Einmal eine allgemeine Infopflicht und eine Pflicht, die erst denn ins Spiel kommt, wenn ein Streit mit einem Kunden bereits entstanden ist.